HIER AUF DIESER SEITE KOSTENLOS IHR PROBLEM VERÖFFENTLICHEN


RECHTSBEUGUNG - RICHTERRECHT - FEHLURTEILE - FAIRES GERICHTSVERFAHREN - GERECHTIGKEIT - RECHTSUNSICHERHEIT



Diese Webseite soll dazu beitragen, die in Deutschland oft verschwiegenen Fehlurteile und Rechtsbeugungen publik zu machen und ggf. können sachliche und korrekte Angaben auf dieser Seite zu einer brauchbaren Statistik führen. Sie soll auch dazu dienen, Ihnen eine Plattform zu bieten auf der Sie das Unrecht allen Interessierten mitteilen und beweisen können.

 

Vielleicht kann mit dieser Seite ein Umdenken an entscheidender Stelle bewirkt werden. Je mehr Betroffene sich hier eintragen, um so größer sind unsere Chancen etwas zu bewirken.  

 

Leider wurde in Deutschland bis heute noch nie danach gefragt, wie viele Fehlurteile es gibt und wie viele der Deutsche Rechtsstaat in Kauf nehmen kann oder darf. Außerdem wird befürchtet, dass durch eine Bilanzierung der Fehlurteile bzw. Wiederaufnahmeverfahren eine Beunruhigung der Bevölkerung und der Richterschaft ausgelöst werden könnte.

 

Wenn es aber der EINZEFALLGERECHTIGKEIT dient, dann würde ich das gerne in Kauf nehmen!

Im deutschen Rundfunk und Fernsehen, sowie von der Regierung, werden regelmäßig und gebetsmühlenartig Fehlurteile in den USA hervorgehoben, aber deutsche Fehlurteile werden totgeschwiegen als ob es keine gibt. Dabei liegen Schätzungen der Dunkelziffer sehr hoch!

Im wesentlichen hängt alles von den „allmächtigen“ Richtern ab, die in (falscher) Ausübung ihrer „Freiheit“ unglaublich viel MACHT haben.

 

Tatsächlich besitzen sie soviel Macht, dass sie das Falsche für richtig erklären können.

War oder ist das vom Gesetzgeber bezweckt oder gewollt?

Schließlich sind vor dem Gesetz alle gleich, außer Richter und somit haben wir eine Zweiklassengesellschaft. Der eine wird bestraft der andere nicht.

 

Diverse Petitionen diesbezüglich, Richter geringfügig zu kontrollieren oder auch für Fehler zur Verantwortung zu ziehen, wurden bisher vom Deutschen Bundestag nicht unterstützt.

Anscheinend ist auch dem Bundestag nicht ganz klar, ob er die Meinung der Richter oder die Meinung des Volkes vertreten soll, denn es heißt dort regelmäßig, dass die Bundestagsabgeordneten diese Petition nicht unterstützen können, weil kein Handlungsbedarf zu erkennen ist bzw. weil es schon Gesetze und Urteile vom Bundesverfassungsgericht dazu gibt.

 

Natürlich gibt es die.

Wer glaubt denn wirklich, dass ein Richter die Beschneidung seiner richterlichen Rechte beschließt? 

Zitate



Pet 4-17-07-30111-053078                                                                                                                                                                                               Verantwortlichkeit der Richter

Text der Petition   (25.07.2013)

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, zügig eine öffentliche Diskussion unter Einbeziehung von Medien, Justizopfern, Juristen und Strafrechtsspezialisten über Befangenheitsanträge undbRechtsbeugungen bei Richtern und deutschen Gerichten im Bundestag zu führen, anschließend eine Gesetzesänderung bezüglich Befangenheitsanträgen bei Gericht und dem § 339 StGB bei der Strafverfolgung vorzunehmen und die Weisungsbefugnis von Justizministerien an die Staatsanwaltschaften abzuschaffen.


Begründung

Der aktuell diskutierte Gerichtsfall in Bayern legt offen, dass eklatante Mängel im deutschen Rechtssystem bezüglich einer denkbaren Befangenheit von Richtern und einer hieraus resultierenden Rechtsbeugung vorhanden sind. Die Befangenheit eines Richters ist somit eng mit einer strafbaren Rechtsbeugung nach § 339 StGB verflochten. Jedoch lässt sich eine vorsätzliche Rechtsbeugung eines Richters so gut wie niemals nachweisen. Insofern verfehlt der § 339 StGB seinen Sinn, Zweck und Nutzen. Wichtiger Zweck des Rechtsbeugungstatbestandes ist die Statuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters und damit das notwendige Gegengewicht zur Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit. Der § 339 StGB soll damit den Richter der Selbstüberprüfung und Selbstreinigung durch die Rechtsprechung unterwerfen. Bis jetzt hat der Rechtsbeugungstatbestand ein „Schattendasein“ geführt, da NS-Täter nicht verfolgt oder nicht abgeurteilt wurden und Strafverfahren gegen bundesdeutsche Richter selten waren.


Ein Richter kann sich bei der Aufdeckung seiner Befangenheit darauf berufen, einen fahrlässigen Fehler begangen zu haben oder im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit gehandelt zu haben. Hierdurch wird eine Strafverfolgung nach § 339 StGB vereitelt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Befangenheitsanträge gegen einen Richter von der gleichen Kammer behandelt werden und deshalb regelrecht abgelehnt werden müssen, um hierdurch nicht die Karriere des befangenen Kollegen zu gefährden. Selbst die höheren Gerichtsinstanzen geben nur in seltenen Fällen bei einer begründeten Beschwerde einem Befangenheitsantrag statt, weil aufgrund einer drohenden Bestrafung im Falle eines nachfolgenden Rechtsbeugungsverfahrens dem betreffenden Richter der Ausschluss aus dem Amt und harte existentielle Strafen drohen. Jedem Menschen können Fehler unterlaufen, auch Richtern, denn diese können keine unfehlbaren Götter sein, was jedoch durch die aktuelle Gesetzgebung geradezu gefördert wird.


Denkbar ist deshalb eine Differenzierung beim § 339 StGB und bei Befangenheitsanträgen. Es wird vorgeschlagen, dass z.B. ein Befangenheitsantrag nicht mehr vom gleichen Gericht behandelt werden darf und direkt von der nächsthöheren Instanz oder sofort vom Bundesgerichtshof als letzte Instanz entschieden werden sollte, wogegen nach wie vor die Verfassungsbeschwerde zulässig sein sollte. Es könnte eine Amnestie für Richter ermöglicht werden. Sofern der Richter einen Fehler bei der Frage nach seiner Befangenheit zugibt, darf er nicht mehr nach § 339 StGB verfolgt werden. Sofern jedoch eine Befangenheit trotz vorliegender Beweise vom befangenen Richter bestritten wird, sollte eine Verfolgung nach § 339 StGB offenstehen. Ferner wird vorgeschlagen, dass die Staatsanwaltschaften nicht weisungsgebunden von den Justizministerien handeln dürfen, weil nur hierdurch eine Neutralität gewährleistet werden kann. 


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und beschlossen: 

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.


                                                                                                                                         Begründung 

Der Petent fordert die Neuregelung der Vorschriften über die Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 24 ff. Strafprozessordnung) sowie die Änderung des Rechtsbeugungstatbestandes (§ 339 Strafgesetzbuch). (ID 44520) 


Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, es bestünden hinsichtlich des gesetzlichen, mithin unbefangenen Richters „eklatante Mängel im deutschen Rechtssystem“. So sei die Befangenheit eines Richters immer auch eng mit einer strafbaren Rechtsbeugung im Sinne von § 339 Strafgesetzbuch (StGB) verbunden, die sich aber regelmäßig nicht nachweisen lasse. Richter könnten sich zudem darauf berufen, lediglich einen fahrlässigen Fehler begangen oder im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit gehandelt zu haben. Insofern verfehle § 339 StGB seinen Sinn, Zweck und Nutzen. Erschwerend komme darüber hinaus hinzu, dass Befangenheitsanträge vom jeweiligen Gericht selbst behandelt und durch dieses regelmäßig zum Schutz von Richterkollegen abgelehnt werden. Im Übrigen sei es erforderlich, die Staatsanwaltschaft in Deutschland zukünftig weisungsunabhängig von der Exekutive auszugestalten. 


Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen. Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 473 Mitzeichnern unterstützt, und es gingen 83 Diskussionsbeiträge ein. 


Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen: 


Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter kann sich wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB strafbar machen, wenn er sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer „Beugung des Rechts“ schuldig macht. Nach der einschränkenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand des § 339 StGB dabei jedoch nicht schon durch jede unrichtige bzw. unvertretbare Entscheidung erfüllt. Ein „Beugen des Rechts“ setzt demnach vielmehr voraus, dass sich der Täter bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat (BGHSt 32, 357, 363; 34,146; 38, 381; vgl. Fischer, 60. Aufl. § 339 Rn. 14). Diese Einschränkung des Tatbestandes ist insbesondere aufgrund der durch die Verfassung gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Grundgesetz) geboten. Dementsprechend liegt keine Rechtsbeugung vor, wenn der Fehler dem betreffenden Amtsträger unbewusst unterläuft, er die Gesetze nicht richtig anwendet oder lediglich einen Ermessensirrtum begeht. Auch die fahrlässige Rechtsbeugung ist aus den vorgenannten Gründen nicht strafbar. Ferner ist nach § 27 der Strafprozessordnung (StPO) zur Entscheidung über die Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs immer zunächst das Gericht berufen, dem der Abgelehnte angehört: Beim Amtsgericht entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts; wird ein Richter einer Strafkammer des Landgerichts abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung ohne den Abgelehnten. Für die Schaffung einer Regelung, dass das nächsthöhere Gericht direkt über ein Ablehnungsgesuch entscheiden muss, besteht kein Bedürfnis. Der Besorgnis, dass es an einer Unbefangenheit des über eine Befangenheit entscheidenden Richters fehlen könnte, ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Abgelehnte über die Frage seiner eigenen Befangenheit nicht selbst entscheiden kann. Die Befürchtung, dass auch schon die bloße Tatsache der Zugehörigkeit zum selben Gericht oder Spruchkörper generell eine solche Besorgnis auslösen müsste, lässt sich anhand der gerichtlichen Entscheidungspraxis nicht belegen. Wird ein Ablehnungsgesuch von den zur Entscheidung berufenen anderen Richtern desselben Gerichts oder Spruchkörpers nicht für begründet erachtet,kann diese Entscheidung nach § 28 StPO im Falle der Ablehnung eines erkennenden Richters mit dem Urteil in der Sache oder andernfalls mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. In diesem Fall entscheidet dann auch das nächsthöhere Gericht. 


Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Petenten sieht der Petitionsausschuss keine Veranlassung zum Tätigwerden. Ergänzend weist der Ausschuss darauf hin, dass das Weisungsrecht der Exekutive gegenüber Staatsanwälten besteht, weil diese der Exekutive zugeordnet sind. Sie unterstehen ihren Dienstvorgesetzten und letztlich dem Justizminister ihres Landes. Der Justizminister wiederum muss sich gegenüber dem Parlament für Entscheidungen und Handlungen in seinem Geschäftsbereich verantworten. Da er gegenüber dem Parlament die Verantwortung für die Arbeit der Staatsanwaltschaft trägt, benötigt er, um dieser Verantwortung auch gerecht werden zu können, Aufsichts- und Leitungsbefugnisse und damit letztlich ein Recht, Weisungen aussprechen zu dürfen. 

Das Weisungsrecht wurde in den §§ 146 bis 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes einfachgesetzlich ausgestaltet. In der Praxis machen die Justizminister in konkreten Einzelfällen nur sehr zurückhaltend von ihrem Weisungsrecht Gebrauch, auch um dem Anschein politischer Einflussnahme vorzubeugen. Jedoch erlassen die Justizverwaltungen allgemein gehaltene Weisungen („Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren“), die von den Staatsanwälten bei der Fallbearbeitung zu beachten sind und die dazu dienen, eine einheitliche Praxis sicherzustellen. 


Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.


Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.


Es geht um den Verwaltungsakt:

Jeder von Euch hat tagtäglich mit Ämtern zu tun!

Hier wird den „Schülern“ (zukünftige Amtspersonen!!!) gelehrt, dass sie im Umgang mit dem „einfachen“ Volk ruhig FEHLER machen dürfen, weil diese nicht verfolgt werden. SCHON 2012 !


Zitat aus:

Dr. Michael Lysander Fremuth, Universität zu Köln / Rechtswissenschaftliche Fakultät

Institut für Luft- und Weltraumrecht / Lehrstuhl für Völkerrecht, Europarecht, europäisches und

internationales Wirtschaftsrecht

Lernbeitrag Öffentliches Recht – Formelle Fehler VA

17.10.2012

Titel: JA_2012_11 1..80

Datei: lb_lysander_ja_11-2012-1

 

Was hat das mit dem Grundgesetz, Rechtsstaat oder Demokratie zu tun??  


D. SCHLUSSBEMERKUNG

„„Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür und die Zwillingsschwester der Freiheit“ lautet ein berühmtes Diktum von R. von Ihering. Es hat nichts an Aktualität eingebüßt, denn die Beachtung der Vorschriften zur formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts insgesamt stellt ein gegenüber der materiellen Rechtmäßigkeit nicht zu vernachlässigendes rechtsstaatliches und freiheitswahrendes Petitum dar.

Ein rechtmäßiges Verwaltungsverfahren trägt nicht nur zur Richtigkeit der Entscheidung bei, sondern entfaltet auch eine besondere Vermittlungs- und Legitimationswirkung und dient sowohl dem Grundrechtsschutz des Beteiligten (verfahrensrechtliche Dimension der Grundrechte) als auch der bestmöglichen Verwirklichung seiner materiellen Rechtsposition.

 

Dessen ungeachtet sind Gesetzgeber und Rechtsprechung dazu übergegangen, die Folgen formeller Fehler des Verwaltungsakts zunehmend zu beschränken. Infolge der weitreichenden Heilungsmöglichkeiten und Unbeachtlichkeit erscheint die Verletzung formellen Rechts als zu vernachlässigender Verstoß ohne Sanktion. In der Literatur wird daher bezweifelt, ob der Gesetzgeber von seiner Gestaltungsbefugnis !!!!!!!! in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht hat.


Die Rechtsprechung jedenfalls sekundiert, indem sie in vielen Fällen der Verletzung formeller Bestimmungen ein rechtlich geschütztes Interesse der vom Verwaltungsakt Betroffenen ablehnt. Danach verleihen Verfahrensrechte grundsätzlich keine subjektiven Rechte, sofern nicht die Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber mit der Verfahrensnorm einen individuellen Schutzzweck verfolgt, der unabhängig vom materiellen Ergebnis zum Tragen kommen soll (absolutes Verfahrensrecht).

 

Mag man im Rahmen der Klagebefugnis noch mit der Möglichkeit des Bestehens eines solchen Rechts argumentieren können, ist diese Frage in der Begründetheit zu entscheiden. Folgt man der Rechtsprechung bleibt in Ermangelung der Verletzung eines subjektiven Rechts (vgl. § 113 I 1 VwGO) einer Anfechtungsklage gegen einen rein formell rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Regel der Erfolg versagt. Rechtspolitisch ist die Kritik an der Überbetonung der Verfahrensökonomie und der Chiffre des „dienenden Verfahrens“ aufrecht zu erhalten und an die Erkenntnis von Iherings zu erinnern.

 

In der Prüfungspraxis bleiben formelle Fehler und deren Folgen höchst relevant.

Der/die Studierende sei daher nachhaltig ermutigt, in der Klausur die „Form zu wahren“.“


RECHTSVERLETZUNG - WILLKÜRURTEILE - RECHTSMITTEL - PFLICHTVERLETZUNG - EINZELFALLGERECHTIGKEIT - EINSPRUCH